Nutzungsbedingungen für Mitglieder (Makler)
Immobilienbörse Rhein-Kreis Neuss · Immobilienbörse Rhein-Erft-Kreis · Fassung 2026-10-06 · Stand 06.10.2026
Diese Bedingungen sind der Vertrag zwischen Ihrem Maklerunternehmen und dem Betreiber der Börse. Sie gelten für den Mitgliederbereich, die App und die öffentlichen Seiten, soweit Sie dort Objekte zeigen. Die Regeln, wie Mitglieder Interessentenmeldungen untereinander dokumentieren, stehen im „Regelblatt der Mitglieder" (§ 15), das Teil dieses Vertrags wird, sobald es nach § 15 Abs. 2 in Kraft ist (§ 1 Abs. 5).
§ 1 Betreiber, Geltungsbereich, Begriffe
(1) Betreiber der Immobilienbörse Rhein-Kreis Neuss (immobilienboerse-rkn.de, intern.immobilienboerse-rkn.de) und der Immobilienbörse Rhein-Erft-Kreis (immobilienboerse-rek.de, intern.immobilienboerse-rek.de) sowie der zugehörigen App „Immobilienbörse" ist
Carlo Rohner, Einzelunternehmer (Rohner Immobilien)
Kirchplatz 14, 41516 Grevenbroich
E-Mail: info@immobilienboerse-rkn.de (gilt für beide Börsen) · Telefon: 02181 2284784
Für die Maklertätigkeit von Carlo Rohner: Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO, erteilt durch den Rhein-Kreis Neuss; zuständige Aufsichtsbehörde: Rhein-Kreis Neuss, Ordnungsamt, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE349453874
(nachfolgend „Betreiber" oder „Börse").
(2) Beide Börsen sind ein System mit einem gemeinsamen Datenbestand und einem gemeinsamen Mitgliederbereich. Welche Börse ein Objekt zeigt, richtet sich nach dem Ort des Objekts (Kreis). Diese Bedingungen gelten einheitlich für beide Domains und für die App.
(3) Diese Bedingungen gelten für jedes Unternehmen, das einen Zugang zum Mitgliederbereich beantragt oder nutzt („Mitglied"), und für die natürlichen Personen, denen ein persönlicher Zugang zugeordnet ist („Nutzer", § 3). Sie gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen eines Mitglieds werden nicht Vertragsbestandteil.
(4) Begriffe:
- Mitgliederbereich: der zugangsgeschützte Teil (intern.) einschließlich App, Board, Austausch, „Meine Objekte", Profil und CRM-Anbindung.
- Off-Market / On-Market: Status, mit dem der Anbieter den Mitgliedern mitteilt, ob ein Objekt bereits außerhalb der Börse angeboten wird. Der Status allein macht kein Objekt öffentlich.
- Veröffentlichung: ein Objekt ist zusätzlich auf den öffentlichen Seiten der Börse sichtbar; das setzt die Freigabe des Anbieters nach § 6 voraus.
- Anbieter: das Mitglied, dessen Nutzer ein Objekt eingestellt hat oder dessen CRM es geliefert hat.
- Regelblatt: das „Regelblatt der Mitglieder" nach § 15 in der in Absatz 5 bezeichneten Fassung.
- Verwaltung: die Funktionen, die nur dem Betreiber zustehen (Freischaltung, Sperrung, Moderation, Schalter).
- Plattform: die Börse ist eine technische Plattform selbständiger Immobilienmakler; sie ist kein Zusammenschluss, keine Gesellschaft und keine Unternehmensvereinigung der Mitglieder (§ 14 Abs. 5).
(5) Vertragsbestandteil ist das Regelblatt der Mitglieder in der jeweils nach § 15 Abs. 2 wirksam gewordenen Fassung mit Datum und Versionsnummer. Bei Veröffentlichung dieser Bedingungen ist kein Regelblatt in Kraft; es gilt § 15 Abs. 4.
(6) Die Mitgliedschaft richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher können nicht Mitglied werden.
§ 2 Was die Börse ist und was sie nicht ist
(1) Die Börse ist eine kostenlose technische Plattform, auf der Mitglieder einander Verkaufsobjekte zeigen, bevor oder während sie auf anderen Portalen angeboten werden, sich über Interessenten verständigen und untereinander austauschen. Mit Freigabe des Anbieters zeigt die Börse ein Objekt auch öffentlich (§ 6).
(2) Die Börse vermittelt selbst keine Immobilien, weist keine Gelegenheiten nach, qualifiziert keine Interessenten und ist an keinem Geschäft beteiligt. Jedes Objekt wird allein vom Anbieter angeboten. Maklerverträge kommen ausschließlich zwischen dem jeweiligen Makler und seinem Kunden zustande; Kaufverträge zwischen Käufer und Verkäufer. Der Betreiber wird durch die Bereitstellung der Plattform nicht Partei dieser Verträge. Für Inserate von Rohner Immobilien ist der Betreiber selbst Anbieter (§ 10).
(3) Die Börse gibt keine Provisionen, Provisionsteilungen, Preise, Vermarktungswege, Gebiete oder Kunden vor und empfiehlt dazu nichts (§ 14).
(4) Die Nutzung ist für Mitglieder kostenlos. Die Einführung eines Entgelts ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Mitglieds möglich; ohne Zustimmung bleibt der Dienst für dieses Mitglied entgeltfrei, solange die Mitgliedschaft besteht.
(5) Die Börse ersetzt weder CRM noch Portale noch Verträge des Mitglieds. Es besteht keine Pflicht, Objekte einzustellen (keine Quote, kein Mindestbeitrag).
§ 3 Mitgliedschaft: Vertragspartner, Voraussetzungen, Aufnahme
(1) Vertragspartner ist das im Registrierungsprozess bezeichnete Maklerunternehmen (Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaft). Persönliche Zugänge werden dessen benannten, vertretungs- oder nutzungsberechtigten Personen zugeordnet (Nutzer). Nutzer werden durch die Einrichtung eines Zugangs nicht selbst Vertragspartner; sie sind an diese Bedingungen gebunden, soweit sie Handlungen im Mitgliederbereich betreffen. Das Mitglied steht dafür ein, dass seine Nutzer diese Bedingungen einhalten.
(2) Mitglied kann werden, wer
a) gewerblich Immobilien vermittelt mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO; Nutzer ohne eigene Erlaubnis handeln als Mitarbeiter, Partner oder Berater eines Mitglieds mit Erlaubnis. Selbständige Vermittler (auch unter Netzwerk- oder Franchise-Marken) weisen ihre eigene erforderliche Erlaubnis nach,
b) in mindestens einem der beiden Kreise (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis) tätig ist,
c) im Mitgliederbereich Firma mit Rechtsform, bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten, eine ladungsfähige Geschäftsanschrift, Bürostandort, Telefon und E-Mail angibt, und
d) diese Bedingungen akzeptiert.
(3) Jeder Zugang ist persönlich und einer natürlichen Person zugeordnet. Mehrere Nutzer desselben Unternehmens erhalten jeweils eigene Zugänge. Niemand wird wegen der Größe seines Büros ausgeschlossen oder bevorzugt. Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden.
(4) Die Aufnahme erfolgt nach Registrierung und einer kurzen Prüfung durch den Betreiber (in der Regel ein Telefonat), ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Mit der Freischaltung des ersten Nutzers kommt der Nutzungsvertrag mit dem Mitglied zustande. Vor der Freischaltung ist der Zugang auf das eigene Profil beschränkt. Der Betreiber speichert, welche Fassung dieser Bedingungen das Mitglied angenommen hat und wann; dasselbe gilt für das Regelblatt, sobald eines in Kraft ist.
(5) Der Betreiber kann die Aufnahme ablehnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, Angaben unrichtig sind oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitglied oder ein Nutzer die Zweckbindung (§ 13) oder die Verhaltensregeln (§ 16) nicht einhalten wird (zum Beispiel frühere Sperre). Die Ablehnung wird in Textform begründet.
(6) Das Mitglied hält seine Profildaten aktuell. Die Angaben nach Absatz 2 lit. c und — bei Netzwerk- oder Franchise-Maklern — der Vertragspartner des Käufers mit Anschrift (Feld „Anbieter") erscheinen bei öffentlichen Objekten als Anbieterkennzeichnung (§ 6 Abs. 2 lit. e).
§ 4 Zugang, App, CRM-Anbindung
(1) Jeder Nutzer wählt ein sicheres Passwort, hält es geheim und meldet dem Betreiber unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch. Für Handlungen unter einem Zugang ist das Mitglied verantwortlich, soweit es oder sein Nutzer sie zu vertreten hat.
(2) Die App „Immobilienbörse" (iOS) ist eine Hülle um den Mitgliederbereich. Sie kann künftig Push-Mitteilungen senden, die der Nutzer in den Geräteeinstellungen abschalten kann; vor Aktivierung informiert die App über Zustelldienst, übermittelte Daten und Drittlandverarbeitung. Während der Erprobungsphase wird die App über Apples TestFlight verteilt; dafür gelten zusätzlich Apples Bedingungen. Die Nutzung der App ist freiwillig.
(3) CRM-Anbindung (OpenImmo). Das Mitglied kann je Nutzer einen Übertragungszugang (FTP) anfordern, über den sein CRM Objekte an die Börse liefert. Dafür gilt:
a) Der Zugang ist dem Nutzer persönlich zugeordnet. Eine Lieferung kann nur eigene Objekte dieses Nutzers anlegen oder ändern.
b) Zugangsdaten sind vertraulich und dürfen nur in das eigene CRM eingetragen werden.
c) Eine Lieferung macht nie etwas öffentlich; veröffentlicht wird nur nach § 6 Abs. 1. Eine bestehende Freigabe des Anbieters bleibt bei einer erneuten Lieferung erhalten, außer die Lieferung meldet das Objekt als reserviert oder verkauft. Meldet die Lieferung ein Objekt als gelöscht oder nicht mehr angeboten, entfernt die Börse es samt Bildern.
d) Die Börse übernimmt aus der Lieferung nur die Anzeigefelder, die sie für Off-Market und — nach Freigabe — für die öffentliche Anzeige braucht (unter anderem Eckdaten, Texte, Bilder, Energieausweis- und Provisionsangaben). Interne Vermerke, Eigentümerdaten und die Straßenadresse werden nicht übernommen beziehungsweise nicht angezeigt; Straßenangaben in Texten ersetzt die Börse maschinell. Die angelieferten Rohdateien werden nach erfolgreicher Verarbeitung gelöscht, bei Fehlern spätestens nach 7 Tagen.
e) Lieferungen werden geprüft; abgelehnte Lieferungen werden protokolliert (90 Tage). Bei Ende der Mitgliedschaft wird der Zugang stillgelegt und sein Eingangsordner geleert.
(4) Automatisierter Zugriff auf den Mitgliederbereich (Scraping, Massenabruf) ist untersagt; die CRM-Anbindung nach Absatz 3 ist davon ausgenommen.
§ 5 Objekte einstellen (Off-Market)
(1) Das Mitglied darf nur Objekte einstellen, für die es einen Vermarktungsauftrag des Eigentümers hat. Mit dem Einstellen bestätigt der Anbieter, dass der Eigentümer damit einverstanden ist, dass das Objekt anderen Maklern im Mitgliederbereich gezeigt wird.
(2) Im Mitgliederbereich zeigt die Börse ein Objekt den Mitgliedern mit Ort und Ortsteil, Objektart, Flächen, Zimmern, Preisvorstellung, Foto, gegebenenfalls Hinweis für Kollegen und dem Anbieter. Keine Straßenadresse, keine Eigentümerdaten, kein Exposé. Einträge mit Adresse oder Postleitzahl im Text weist die Maske zurück beziehungsweise entfernt der Betreiber. Mitglieder stellen nur die für die Vermarktung erforderlichen und rechtmäßig verarbeitbaren Daten Dritter ein; nicht erforderliche Personenabbildungen, Kfz-Kennzeichen und persönliche Angaben zu Eigentümern oder Bewohnern sind vor dem Einstellen zu entfernen.
(3) Der Anbieter entscheidet allein über Sichtbarkeit, Status (Off-Market, On-Market, reserviert, verkauft) und Entfernung seines Objekts. Der Betreiber ändert fremde Objekte nur in den Fällen des § 16 Abs. 5 und § 17.
(4) Der Anbieter hält seine Objekte aktuell und stellt den Status unverzüglich auf „reserviert" oder „verkauft" um, sobald das zutrifft. Bei „verkauft" wird der Preis nicht mehr angezeigt. Verkaufte Objekte werden samt Bildern sechs Monate, nachdem die Börse den Status „verkauft“ erfasst hat, automatisch aus dem Datenbestand gelöscht; entfernte Objekte sofort.
(5) Der „Hinweis für Kollegen" ist nur im Mitgliederbereich sichtbar und erscheint nie öffentlich. Für öffentliche Zusätze gibt es ein eigenes Feld.
§ 6 Veröffentlichung (On-Market)
(1) Ein Objekt wird nur öffentlich, wenn der Anbieter das selbst, ausdrücklich und für dieses Objekt freigibt. Die Freigabe erfolgt über die Funktion „Veröffentlichen“ mit Bestätigung im Mitgliederbereich; sie wird mit Nutzer und Zeitpunkt gespeichert. Der Status (Off-Market, On-Market) ist eine Information für die Mitglieder und macht ein Objekt weder öffentlich noch nicht öffentlich. Weder der Betreiber noch eine CRM-Lieferung noch ein Abgleich mit anderen Portalen setzen ein Objekt öffentlich. Der Anbieter kann die Freigabe jederzeit zurückziehen; die Status „reserviert“ und „verkauft“ nehmen sie zurück.
(2) Öffentlich erscheint ein freigegebenes Objekt erst, wenn alle Pflichtangaben vollständig sind. Die Vollständigkeit prüft die Börse automatisiert (technisches Gate); fehlende Angaben zeigt der Mitgliederbereich dem Anbieter an („Nicht öffentlich: fehlt …"). Pflichtangaben sind insbesondere:
a) Energieausweis nach § 87 Abs. 1 und 2 GModG, soweit ein Ausweis vorliegt: Art (Bedarf/Verbrauch), Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentlicher Energieträger, bei Wohngebäuden das im Ausweis genannte Baujahr und die Effizienzklasse (bei Ausweisen ab 01.05.2014), bei Nichtwohngebäuden Wärme- und Stromwert getrennt, sowie das Gültigkeitsdatum. Liegt kein gültiger Ausweis vor, erklärt der Anbieter per Bestätigung, dass derzeit kein gültiger Ausweis existiert („liegt noch nicht vor"), oder nennt den gesetzlichen Grund, aus dem keiner erforderlich ist (kleines Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche; Baudenkmal ohne freiwilligen Ausweis). Ein abgelaufener Ausweis gilt für die Veröffentlichung als nicht vorliegend; läuft er während der Veröffentlichung ab, geht das Objekt automatisch offline. Bei „liegt noch nicht vor“ trägt der Anbieter die Angaben unverzüglich nach, sobald der Ausweis vorliegt; bleibt der Nachtrag aus, kann der Betreiber die Veröffentlichung nach Absatz 5 zurücknehmen.
b) Provision: ob der Käufer eine Provision zahlt und in welcher Höhe (einschließlich Umsatzsteuer) oder „provisionsfrei für den Käufer", sowie wer zahlt. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (einschließlich Doppelhaushälften und Reihenhäusern) bestätigt der Anbieter intern, dass seine Provisionsgestaltung gegenüber Verbrauchern den §§ 656b bis 656d BGB entspricht.
c) Preis: der tatsächlich verlangte Angebotspreis. Zwingend gemeinsam zu erwerbende Bestandteile (zum Beispiel Pflicht-Stellplatz) sind in einem Gesamtangebotspreis zusammengefasst und zusätzlich aufgeschlüsselt; wahlweise erwerbbare Bestandteile sind als optional gekennzeichnet. Wesentliche Merkmale nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, soweit zutreffend: Hausgeld, Erbbaurecht, Vermietung, Denkmalschutz, Belastungen.
d) Objektbeschreibung ohne Adresse und mindestens ein Bild.
e) Anbieterkennzeichnung (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG): Firma mit Rechtsform, bei juristischen Personen Vertretungsberechtigte, ladungsfähige Anschrift und Name des Ansprechpartners aus dem Profil; bei Netzwerk- oder Franchise-Maklern zusätzlich der Vertragspartner des Käufers mit Anschrift.
(3) Mit der Freigabe bestätigt der Anbieter für dieses Objekt:
a) Er ist vom Eigentümer mit der Vermarktung beauftragt.
b) Der Eigentümer weiß und will, dass das Objekt auf der Börse öffentlich erscheint (Vermarktungsfreigabe).
c) Er darf alle Bilder, Grundrisse und Texte hier zeigen (urheberrechtliche Erlaubnis der Rechteinhaber, zum Beispiel Fotografen); abgebildete Personen haben eingewilligt oder sind unkenntlich, Kfz-Kennzeichen sind unkenntlich (§ 22 KunstUrhG, DSGVO).
d) Die Angaben sind richtig, vollständig und aktuell. Bei CRM-Objekten verantwortet der Anbieter die Richtigkeit nach Absatz 6; eine gesonderte Bestätigung erfolgt bei der Freigabe.
Die Bestätigungen werden mit Zeitpunkt und Version gespeichert.
(4) Die Börse zeigt öffentlich nur die Anzeigefelder nach Absatz 2 und 3 sowie Ort und Ortsteil; die Straßenadresse des Objekts wird nicht erhoben und nicht angezeigt. Jede Objektseite trägt den Hinweis, dass der Anbieter gewerblich handelt, nennt den Anbieter als Ansprechpartner und gegebenenfalls Vertragspartner eines Maklervertrags und stellt klar, dass das Angebot vom Anbieter stammt, nicht von der Börse.
(5) Objekte mit Status „reserviert" oder „verkauft" gehen automatisch offline. Der Betreiber kann die Veröffentlichung eines Objekts zurücknehmen oder es öffentlich sperren, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 entfallen oder ein Fall des § 16 Abs. 5 oder § 17 vorliegt; § 16 Abs. 6 (Begründung) gilt. Führt die automatisierte Prüfung nach Absatz 2 wegen eines Verstoßes gegen diese Veröffentlichungsbedingungen zur Einschränkung, erhält der Anbieter spätestens bei Wirksamwerden eine konkrete Begründung mit Korrektur- und Überprüfungsmöglichkeit; der bloße Vollzug einer vom Anbieter selbst geänderten Freigabe oder eines von ihm gesetzten Status ist keine Maßnahme des Betreibers.
(6) Die Veröffentlichung auf der Börse ist eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien im Sinne des § 87 GModG. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pflichtangaben ist der Anbieter, der die Veröffentlichung verantwortet. Die Vollständigkeitsprüfung der Börse ist eine technische Hilfe und entbindet den Anbieter nicht; sie garantiert nicht, dass alle gesetzlichen Informationspflichten erfüllt sind.
§ 7 Rechte an Inhalten
(1) Alle Inhalte, die ein Mitglied einstellt oder liefert (Texte, Fotos, Grundrisse, Profilfoto, Beiträge im Austausch), verbleiben rechtlich beim Mitglied beziehungsweise bei den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Das Mitglied räumt dem Betreiber für die Dauer der Einstellung ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht ein, diese Inhalte für den Betrieb der Börse zu speichern, technisch zu bearbeiten (Formatierung, Größe, Zuschnitt, Entfernen von Straßenangaben in Texten, Neuberechnung von Bildern ohne Metadaten), zu vervielfältigen und im Mitgliederbereich, in der App, in Benachrichtigungen an Mitglieder und — nach Freigabe gemäß § 6 — auf den öffentlichen Seiten beider Börsen öffentlich zugänglich zu machen. Urheberbezeichnungen, Wasserzeichen und Rechteinformationen werden nur verändert oder entfernt, wenn das Mitglied dafür eine nachgewiesene Berechtigung des Rechteinhabers hat und dies ausdrücklich veranlasst. Eine darüber hinausgehende Nutzung (etwa Werbung des Betreibers, Weitergabe an Dritte) erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung.
(3) Das Mitglied sichert zu, dass es über die dafür nötigen Rechte verfügt (§ 6 Abs. 3 lit. c). Das Nutzungsrecht endet mit Entfernung des Inhalts; der Betreiber darf Inhalte in Sicherungskopien für die Fristen nach § 11 Abs. 5 behalten und zur Rechtsverteidigung erforderliche Nachweise datenarm aufbewahren.
(4) Rechte des Betreibers an Gestaltung, Software und Kennzeichen der Börse bleiben unberührt. Das Mitglied darf die Bezeichnung „Mitglied der Immobilienbörse Rhein-Kreis Neuss / Rhein-Erft-Kreis" und das Verbundzeichen in eigener Werbung verwenden, solange es Mitglied ist.
(5) Porträts und Profilangaben, die der Betreiber vor der Mitgliedschaft von Websites oder aus Zusendungen übernommen hat, zeigt er nur mit schriftlicher Bestätigung der abgebildeten Person, dass sie die Nutzung erlaubt und die Rechte des Fotografen geklärt sind; andernfalls erscheint ein Monogramm.
§ 8 Verantwortung für Inhalte, Freistellung
(1) Für die Inhalte seiner Objekte, seines Profils und seiner Beiträge ist allein das Mitglied verantwortlich. Der Betreiber prüft Inhalte automatisiert nur auf Vollständigkeit der Pflichtfelder (§ 6 Abs. 2) und im Übrigen auf Verstöße, die ihm gemeldet oder sonst bekannt werden. Eine inhaltliche Richtigkeitsprüfung findet nicht statt.
(2) Das Mitglied stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei, die auf Inhalten oder Angaben des Mitglieds beruhen (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Datenschutzansprüche, Ansprüche nach GModG und UWG, Ansprüche von Eigentümern), soweit der Anspruch auf einer vom Mitglied zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Eigene Verantwortungsbeiträge des Betreibers (zum Beispiel verspätetes Entfernen nach Kenntnis, eigene Bearbeitung, fehlerhafte Weitergabe) werden angerechnet. Erfasst sind erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Anerkenntnisse und Vergleiche zulasten des Mitglieds bedürfen seiner Zustimmung. Behördliche Geldbußen und persönliche Sanktionen gegen den Betreiber sind nicht Gegenstand der Freistellung. Der Betreiber informiert das Mitglied unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Erhält der Betreiber Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt, darf er ihn nach § 16 Abs. 5 entfernen oder sperren.
§ 9 Reihenfolge der Angebote (Rangfolge)
(1) Auf den öffentlichen Seiten werden Objekte in der Standardsortierung nach dem Zeitpunkt sortiert, zu dem sie erstmals in der Börse erfasst wurden, neueste zuerst, auch wenn sie damals nur den Mitgliedern sichtbar waren. Die spätere öffentliche Freigabe setzt diesen Zeitpunkt nicht zurück; spätere Änderungen am Objekt oder erneute CRM-Lieferungen verändern ihn nicht. Im Board des Mitgliederbereichs stehen echte Objekte vor Beispielen, dann zuerst Off-Market-, danach On-Market-, reservierte und verkaufte Objekte; innerhalb dieser Gruppen zählt ebenfalls der Zeitpunkt des ersten Erscheinens in der Börse, neueste zuerst.
(2) Besucher können nach Ort, Kategorie, Preis, Wohnfläche (ab) und Zimmern (ab) filtern und alternativ nach Preis auf- oder absteigend oder nach größter Wohnfläche sortieren. Diese Auswahl trifft der Nutzer; die Börse gewichtet dabei keine weiteren Merkmale. Objekte ohne Preisangabe stehen bei Preissortierung am Ende, Objekte ohne Wohnflächenangabe bei Flächensortierung am Ende; bei Gleichstand gilt die Standardsortierung.
(3) Es gibt keine bezahlte oder sonst bevorzugte Platzierung. Weder Entgelte noch Mitgliedschaftsdauer, Objektanzahl, Vermittlungserfolge noch die Person des Anbieters — einschließlich des Betreibers selbst — beeinflussen die Reihenfolge. Führt der Betreiber künftig andere Parameter ein, teilt er sie nach § 20 vorab mit und beschreibt sie hier.
(4) Diese Beschreibung wird auch den Besuchern der öffentlichen Seiten zugänglich gemacht (§ 5b Abs. 2 UWG).
§ 10 Eigene Angebote des Betreibers; Verwaltung
(1) Der Betreiber ist selbst Immobilienmakler (Rohner Immobilien) und als Mitglied in der Börse aktiv. Max Zander ist bei Rohner Immobilien tätig; Klaus Müller arbeitet mit Rohner Immobilien zusammen. Beide sind als Mitglieder der Börse angelegt.
(2) Objekte des Betreibers und seiner Mitarbeiter werden in Reihenfolge, Darstellung, Filterung und Käuferanfragen nach denselben Kriterien behandelt wie Objekte anderer Mitglieder. Sie durchlaufen dieselben Pflichtangaben, dieselbe Freigabe und dieselbe Sichtbarkeitsregel. Für Inserate von Rohner Immobilien ist der Betreiber selbst Anbieter und für deren Inhalt verantwortlich; die Hinweise zu fremden Inhalten (§ 8, Impressum) gelten für diese Inserate nicht.
(3) Zusätzliche Zugriffsrechte der Verwaltung. Für den technischen Betrieb hat der Betreiber als Verwaltung Zugriffsrechte, die andere Mitglieder nicht haben (§ 11). Personenbezogene Daten aus Anfragen und Meldungen an andere Anbieter sieht er ausschließlich zur Bearbeitung dokumentierter Betriebs- und Zustellprobleme ein und nutzt sie nicht für eigene Maklerleistungen; er gibt sie nicht an Rohner Immobilien oder Dritte weiter (Zweckbindung, § 13). Dieselbe Pflicht gilt für Personen und technische Systeme, die der Betreiber für den Betrieb der Börse einsetzt.
(4) Die Verwaltungsrolle ist technisch auf ein einzelnes Konto beschränkt; es ist das Konto des Betreibers, das er auch als Makler nutzt. Verwaltungseingriffe in Objekte anderer Mitglieder (§ 16 Abs. 5, § 17) werden dem betroffenen Mitglied begründet (§ 16 Abs. 6); öffentliche Sperren werden mit Grund und Zeitpunkt am Objekt gespeichert.
§ 11 Datenzugang: Wer sieht welche Daten
(1) Daten, die Mitglieder bereitstellen (Profil, Objekte, Beiträge, Abstimmungen, Meldungen):
a) Der Betreiber hat als Verwaltung Zugriff auf alle gespeicherten Daten der Börse, soweit das für Betrieb, Sicherheit, Fehlerbehebung, Freischaltung, Moderation und Sicherung erforderlich ist (§ 10 Abs. 3).
b) Jeder Nutzer sieht die Objekte der Kreise, für die sein Mitglied freigeschaltet ist, die Profile der anderen Nutzer (Name, Firma, Rolle, Ort, Telefon, E-Mail, Website, Foto, Kurzbeschreibung, Kreise), den Austausch und die Abstimmungen einschließlich der Angabe, wer wie abgestimmt hat.
c) Das Mitglied hat jederzeit Zugriff auf seine eigenen Daten und kann Profil und Objekte selbst ändern oder entfernen.
d) Öffentlich sichtbar sind (1) bei nach § 6 freigegebenen Objekten die Anbieterkennzeichnung nach § 6 Abs. 2 lit. e mit Name, Rolle, Foto, Telefon und Website des Ansprechpartners, soweit im Profil hinterlegt, und (2) auf den Seiten „Mitmachen" und der Startseite die „Mitgliederkarten" (Name, Firma, Rolle, Ort, Telefon, Kurzbeschreibung, Foto, Tätigkeitskreise, soweit hinterlegt) nur der Nutzer, die dem im Profil ausdrücklich zugestimmt haben, sowie die des Betreibers; die Zustimmung ist nicht vorausgewählt und jederzeit im Profil widerrufbar. Das Foto erscheint auf der Mitgliederkarte nur mit eigener Freigabe im Profil. Anmeldekennungen und interne Statusangaben werden nicht veröffentlicht.
(2) Käuferanfragen zu öffentlichen Objekten:
a) Eine Anfrage über das öffentliche Formular geht an den Anbieter des Objekts (E-Mail mit Name, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Telefon und Nachricht des Interessenten; Antwortadresse ist der Interessent). Ein Objekt ist nur öffentlich, wenn der Anbieter eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt hat.
b) Der Betreiber erhält per E-Mail einen Nachweis ohne Kontaktdaten: Objekt, Anbieter, Zeitpunkt und Vorgangsnummer. Name, E-Mail, Telefon und Nachricht des Interessenten erhält der Betreiber nicht per Mail.
c) Zur Störungsbehebung und als Zustellnachweis speichert die Börse jede Anfrage als Datei in einem gesperrten Serververzeichnis für 90 Tage; danach wird sie automatisch gelöscht. Nicht zustellbare Mails liegen längstens 30 Tage in einem Fehlerordner, gekürzt auf Empfänger, Kurzbetreff und erste Textzeile. Auf diese Verzeichnisse hat nur die Verwaltung technischen Zugriff; sie nutzt sie nur zur Störungsbehebung (§ 10 Abs. 3).
d) Andere Mitglieder haben keinen Zugriff auf Anfragen, die nicht an sie gerichtet sind.
(3) Meldungen unter Mitgliedern („Ich habe einen Käufer" / „Interessent melden"):
a) Die Meldung geht an den Anbieter des Objekts mit Name, Firma, Telefon und E-Mail des meldenden Nutzers. Daten des Interessenten werden nur übermittelt, soweit das Regelblatt (§ 15) sie vorsieht und der Interessent zugestimmt hat. Das meldende Mitglied informiert den Interessenten über die Meldung und stellt ihm die Datenschutzinformation der Börse zu Interessentenmeldungen bereit; es dokumentiert das (Art. 14 DSGVO).
b) Die Börse speichert in der Objektdatei Kürzel des Meldenden, Zeitpunkt und gegebenenfalls Nachweis-Nummer. Ist die Dokumentationsregel des Regelblatts aktiv, speichert sie zusätzlich den gemeldeten Nachnamen, gegebenenfalls Kontaktdaten des Interessenten (nur mit dessen Zustimmung), die Nachricht und eine etwaige Vorkenntnis-Dokumentation des Anbieters mit Nachweis.
c) Der Betreiber erhält zu jeder Meldung per E-Mail einen Nachweis ohne Kundendaten und ohne Freitext (wer meldet wem zu welchem Objekt, wann, gegebenenfalls Nachweis-Nummer und Dokumentationsfrist). Als Verwaltung kann er auf die gespeicherte Meldungsdatei nach Absatz 1 lit. a zugreifen.
(4) Empfänger und Weitergabe. Der Betreiber gibt Daten der Mitglieder und Interessenten nicht an Dritte weiter, außer
a) an Auftragsverarbeiter: Hosting, Datenbestand, Auslieferung über ein Content-Delivery-Netz und Mailversand (Hostinger International Ltd., Zypern; Rechenzentrum in der EU); E-Mail-Postfach, Mailversand und Datensicherung (Google Ireland Limited, Google Workspace und Google Drive; Übermittlung an Google LLC, USA, auf Grundlage des EU-US Data Privacy Framework, ergänzend EU-Standardvertragsklauseln); Push-Mitteilungen nach Livegang (Apple Inc., APNs);
b) an die Automatisierungsplattform n8n (n8n GmbH, Berlin; Verarbeitung nach Angaben des Anbieters in der EU): für die Zustellkontrolle nur Dateinamen, Vorgangsnummer und Anzahl neuer Formulareingänge ohne Inhalte und ohne Namen (Zustellung an das Mobilgerät des Betreibers) sowie für einzelne E-Mails an Mitglieder, die über das Postfach info@rohner-immobilien.de (Google Workspace) versandt werden, Name, E-Mail-Adresse und Inhalt der Mail;
c) an ein KI-Assistenzsystem (Anthropic PBC, USA) zur Auswertung des Verwaltungspostfachs; dabei können Inhalte eingehender Mails einschließlich darin enthaltener Mitglieder- und Interessentendaten verarbeitet werden; Drittlandgarantie: EU-Standardvertragsklauseln;
d) wenn eine gesetzliche Pflicht besteht.
Es gibt keine Datenpools, keine aggregierten Marktdaten und keinen Verkauf von Daten. Beitrittsanfragen über das öffentliche Formular gehen zusätzlich in Kopie an das Postfach info@rohner-immobilien.de (Google Workspace) des Betreibers.
(5) Nach Ende der Mitgliedschaft (§ 17 Abs. 6) behält der Betreiber keinen Zugriff auf die Objekt- und Profildaten des Mitglieds, mit Ausnahme der Sicherungskopien (Tagesstände 30 Tage, Wochenstände 12 Monate; bei Wiederherstellung werden erfolgte Löschungen erneut umgesetzt), der Protokolle zu Meldungen und Nachweisen (drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Meldung, nur mit Kürzel und Nachname wie gespeichert) und gesetzlich aufzubewahrender Unterlagen.
§ 12 Datenschutz: Rollen und Pflichten
(1) Mitgliedsdaten. Für die Verarbeitung der Profil- und Zugangsdaten der Nutzer ist der Betreiber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung der Börse.
(2) Käuferanfragen. Mit Absenden des öffentlichen Formulars beauftragt der Interessent den Betreiber unentgeltlich, seine Anfrage an den bezeichneten Anbieter weiterzuleiten; der Betreiber ist für Erhebung, Weiterleitung und Nachweis Verantwortlicher (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Weiterleitung, lit. f für Nachweis und Missbrauchsschutz). Mit Zugang der Anfrage wird der Anbieter eigener Verantwortlicher für die weitere Verarbeitung. Er erfüllt gegenüber dem Interessenten seine Informationspflichten nach Art. 13 oder 14 DSGVO selbst, nutzt die Daten nur für die Anfrage zum genannten Objekt und für das, was der Interessent darüber hinaus wünscht, und löscht sie, wenn der Zweck entfallen ist. Werbung per E-Mail oder Telefon ohne Einwilligung des Interessenten ist dem Anbieter untersagt (§ 7 UWG).
(3) Meldungen unter Mitgliedern. Das meldende Mitglied ist Verantwortlicher für die Daten seines Interessenten, stellt sicher, dass es Nachname und gegebenenfalls Kontaktdaten übermitteln darf (Einwilligung oder andere Rechtsgrundlage), und informiert den Interessenten nach § 11 Abs. 3 lit. a. Der Anbieter wird mit Zugang eigener Verantwortlicher. Der Betreiber speichert die Meldungsdaten als Verantwortlicher für den Nachweiszweck (§ 11 Abs. 3).
(4) Eigentümer- und Objektdaten. Objektdaten können den Eigentümer identifizierbar machen. Der Anbieter ist für die Rechtmäßigkeit der Einstellung gegenüber dem Eigentümer und für Daten Dritter in Texten und Bildern verantwortlich (Maklervertrag, Vermarktungsfreigabe nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 lit. b, Rechte nach § 6 Abs. 3 lit. c). Der Betreiber verarbeitet diese Daten als eigener Verantwortlicher zum Zweck des Betriebs der Börse im Interesse der Mitglieder und prüft und dokumentiert die Rechtsgrundlage seiner eigenen Verarbeitung gesondert.
(5) Jede Partei erfüllt die Betroffenenrechte in ihrem Verantwortungsbereich und unterstützt die andere, soweit erforderlich. Anfragen Betroffener, die den anderen Verantwortlichen betreffen, leiten die Parteien unverzüglich weiter.
(6) Der Betreiber setzt die in § 11 Abs. 4 genannten Auftragsverarbeiter ein und hat mit ihnen Verträge nach Art. 28 DSGVO geschlossen.
§ 13 Zweckbindung und Vertraulichkeit
(1) Nicht öffentliche personenbezogene Daten und vertrauliche Geschäftsinformationen, die ein Mitglied nur über die Börse erhält (Off-Market-Objekte, Hinweise für Kollegen, Meldungen, Beiträge im Austausch), nutzt es ausschließlich für die konkret darüber angebahnte Zusammenarbeit, nämlich um
a) dem Anbieter einen Kaufinteressenten zu nennen oder sich mit ihm über einen Interessenten zu verständigen,
b) eigene Suchkunden darauf hinzuweisen, dass ein Kollege ein möglicherweise passendes Objekt vorbereitet — ohne Objektdaten, Ort, Preis, Foto oder Weitergabe von Börsendaten,
c) am Austausch und an Abstimmungen teilzunehmen.
(2) Untersagt ist, Informationen aus der Börse zu nutzen, um
a) Eigentümer eines bei einem Kollegen eingestellten Objekts anhand dieser Informationen zu identifizieren oder anzusprechen,
b) Objekte, Fotos oder Texte anderer Mitglieder außerhalb der Börse zu veröffentlichen, in eigene Systeme zu übernehmen oder an Dritte weiterzugeben,
c) Preise, Strategien oder Kundenlisten anderer Mitglieder zu sammeln oder auszuwerten.
(3) Kein Kunden-, Gebiets- oder Wettbewerbsschutz. Diese Beschränkung betrifft ausschließlich Wissen, das aus der Börse stammt. Ein allgemeiner Kunden-, Gebiets- oder Wettbewerbsschutz wird nicht vereinbart. Unabhängig gewonnene Kontakte, eigene Recherche und Anfragen der Kunden selbst bleiben frei. Kunden entscheiden selbst, welchen Makler sie beauftragen. Ob und wie ein Interessent, den ein Kollege gemeldet hat, in die Zusammenarbeit der beiden beteiligten Mitglieder einbezogen wird, regeln diese beiden Mitglieder untereinander; die Börse dokumentiert nur (§ 15).
(4) Was Mitglieder im Mitgliederbereich sehen, bleibt im Mitgliederbereich. Öffentlich sind nur die nach § 6 freigegebenen Objekte und die Mitgliederkarten nach § 11 Abs. 1 lit. d.
(5) Diese Pflichten gelten auch nach Ende der Mitgliedschaft, solange die Information nicht auf andere Weise öffentlich geworden ist.
§ 14 Kartellrechtliche Leitplanken
(1) Jedes Mitglied bleibt ein unabhängiges Unternehmen und entscheidet allein über seine Provisionen gegenüber Kunden, seine Angebotspreise und Preisstrategien, seine Vermarktungswege und -zeitpunkte (einschließlich der Frage, wann und wo es ein Objekt außerhalb der Börse anbietet), seine Gebiete und seine Kunden. Die Börse teilt weder Kunden noch Gebiete auf und gibt keine Reihenfolge der Vermarktungswege vor.
(2) In der Börse — insbesondere im Austausch, in Abstimmungen, in Meldungen und im Regelblatt — finden keine Absprachen, keine Empfehlungen und keine gemeinsamen Standpunkte zu Provisionshöhen oder -teilungen, zu Anerkennungen für Hinweise, zu Angebots- oder Mindestpreisen, zu Gebiets- oder Kundenaufteilungen, zu Vermarktungsreihenfolgen, zu künftigem Marktverhalten oder zum Umgang mit bestimmten Kunden oder Wettbewerbern statt. Abstimmungen unter Mitgliedern beschränken sich auf Organisation, Technik und die Dokumentationsregeln des Regelblatts (§ 15).
(3) Anerkennung für Hinweise. Vergütungen für eine konkrete Zusammenarbeit werden ausschließlich zwischen den beiden beteiligten Unternehmen ausgehandelt. Ob und welche Anerkennung ein Anbieter für einen erfolgreichen Hinweis zahlt, legt er allein für sich und sein Objekt fest. Es gibt keine verbundweiten Vorgaben, Empfehlungen, Mindest- oder Höchstbeträge, keine Standardmodelle und keine Sanktionen bei Nichtvereinbarung. Die Börse schlägt keine Höhe vor, veröffentlicht keine Übersichten, macht individuelle Vergütungsbedingungen anderen Mitgliedern nicht zugänglich und rechnet nichts ab. Ein am Objekt hinterlegter Hinweis zur Anerkennung ist nur für Mitglieder sichtbar, die zu diesem Objekt melden.
(4) Distanzierung. Stellt ein Nutzer im Austausch, in einer Abstimmung, in einer Meldung oder bei einem Treffen wettbewerblich sensible Informationen oder Vorschläge (Absatz 2) ein, ist jedes andere Mitglied berechtigt und gehalten, sich davon unverzüglich und erkennbar zu distanzieren und dies zu dokumentieren; der Betreiber entfernt solche Beiträge nach § 16 Abs. 5, weist darauf hin und protokolliert die Distanzierung. Der Betreiber nutzt derartige Informationen nicht.
(5) Diese Bedingungen begründen keine Gesellschaft, keinen Verein und keine Unternehmensvereinigung der Mitglieder. Die Mitglieder verfolgen keinen gemeinsamen Zweck über die Nutzung der Plattform hinaus. Mitgliederbeschlüsse begründen keine Vergütungsansprüche und ändern keine bestehenden Verträge zwischen Mitgliedern.
§ 15 Regelblatt der Mitglieder (Dokumentationsregeln)
(1) Das Regelblatt der Mitglieder enthält ausschließlich Regeln zur Form und Dokumentation von Interessentenmeldungen zwischen Mitgliedern: Form der Meldung, Nachweis mit Nachweis-Nummer und Zeitpunkt, Frist und Form, in der ein Anbieter eine bereits bestehende eigene Vorkenntnis dokumentiert, Information des Interessenten, Vertraulichkeit. Es enthält keine Regeln zu Vergütung, Provisionsteilung, Vermarktungsreihenfolge, Gebieten oder Kunden (§ 14 Abs. 2) und begründet keinen Anspruch eines Mitglieds gegen ein anderes; es dokumentiert Tatsachen, die die beteiligten Mitglieder bei ihrer eigenen Vereinbarung heranziehen können.
(2) Vertragsbestandteil ist ausschließlich das in § 1 Abs. 5 bezeichnete Regelblatt mit Datum und Versionsnummer. Eine geänderte Fassung wird Vertragsbestandteil nur nach dem Verfahren des § 20 (Mitteilung mindestens 15 Tage vorher, Kündigungsrecht, keine Fiktion). Der Betreiber stellt die technischen Funktionen bereit (Schalter) und schaltet eine Regel erst frei, wenn die geänderte Fassung nach § 20 wirksam geworden ist. Vorschläge der Mitglieder zum Regelblatt werden im Austausch gesammelt; der Betreiber übernimmt Vorschläge, denen in einer Abstimmung die Mehrheit der aktiven Mitglieder zugestimmt hat, in eine neue Fassung und führt sie über § 20 ein; die Abstimmung selbst bindet niemanden.
(3) Das Regelblatt darf nicht gegen § 13, § 14 oder zwingendes Recht verstoßen. Die Börse dokumentiert Meldungen, Zeitpunkte, Nachweis-Nummern und Vorkenntnis-Dokumentationen, entscheidet aber keinen Streit und rechnet nichts ab. Ansprüche zwischen Mitgliedern richten sich ausschließlich nach deren eigener Vereinbarung und nach dem Gesetz, nicht gegen den Betreiber.
(4) Solange kein Regelblatt in Kraft ist, gilt für Meldungen allein § 11 Abs. 3 und § 13: Es gehen nur die eigenen Kontaktdaten des Meldenden an den Anbieter; Kundendaten erst nach direkter Vereinbarung und mit Zustimmung des Kunden.
§ 16 Austausch, Meldungen und Moderation
(1) Der Mitgliederbereich enthält Funktionen zum Austausch (Themen und Beiträge, Vorschläge mit Zustimmung/Ablehnung, Abstimmungen, Empfehlungen zu Partnerbetrieben wie Handwerkern oder Notaren) sowie künftig Nachrichten zwischen Nutzern („Messenger"). Beiträge erscheinen mit Namen des Nutzers; Abstimmungen sind für alle Nutzer einschließlich des Abstimmungsverhaltens nachvollziehbar.
(2) Verhaltensregeln. Unzulässig sind Inhalte, die
a) rechtswidrig sind (unter anderem beleidigend, verleumderisch, diskriminierend, Rechte Dritter verletzend),
b) Eigentümer, Interessenten oder andere Dritte identifizierbar machen, ohne dass das für den Zweck der Börse nötig ist und eine Rechtsgrundlage besteht,
c) gegen § 13 (Zweckbindung) oder § 14 (Kartellrecht) verstoßen,
d) Werbung für Leistungen außerhalb des Zwecks der Börse enthalten, es sei denn, ein Nutzer antwortet auf eine ausdrückliche Nachfrage oder nutzt die Funktion „Empfehlungen" bestimmungsgemäß,
e) Schadsoftware, Massenversand oder Täuschung über die eigene Identität beinhalten.
Empfehlungen zu Partnerbetrieben enthalten nur geschäftliche Kontaktdaten und sachliche Erfahrungen; herabsetzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte sind zu unterlassen.
(3) Vertraulichkeit. Austausch und Nachrichten sind vertraulich im Sinne des § 13 Abs. 4. Inhalte dürfen nicht außerhalb des Mitgliederbereichs weitergegeben werden, es sei denn, der Verfasser stimmt zu oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
(4) Melden. Jeder Nutzer kann einen Beitrag, eine Nachricht, ein Objekt oder ein Profil beim Betreiber melden (über die Funktion „Inhalt melden" oder per E-Mail an die Kontaktstelle in § 22). Eine Meldung soll enthalten: eine Erläuterung, warum der Inhalt rechtswidrig ist oder gegen diese Bedingungen verstößt (eine rechtliche Einordnung oder Paragrafen sind nicht erforderlich), die genaue Fundstelle (Link), Name und E-Mail des Meldenden sowie die Erklärung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Der Betreiber bestätigt den Eingang und teilt dem Meldenden seine Entscheidung mit. Wer wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen abgibt, wird darauf hingewiesen; weitere Meldungen dieses Nutzers werden mit geringerer Priorität bearbeitet, bleiben aber Gegenstand der Prüfung.
(5) Moderation. Entscheidungen über gemeldete oder sonst bekannt gewordene Inhalte trifft ausschließlich eine Person des Betreibers (Verwaltung); automatisierte Entscheidungen über Inhalte finden nicht statt. Automatisiert sind allein die Prüfung der Pflichtfelder, des Freigabestatus und der Ausweisgültigkeit nach § 6 Abs. 2 und 5 sowie das maschinelle Ersetzen von Straßenangaben in Texten (§ 4 Abs. 3 lit. d). Der Betreiber darf Inhalte, die gegen Absatz 2 verstoßen oder rechtswidrig sind, entfernen, verbergen, bearbeiten (nur zur Entfernung des beanstandeten Teils) oder ein Objekt auf Off-Market setzen. Er handelt dabei sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig und berücksichtigt die berechtigten Interessen aller Beteiligten.
(6) Begründung. Jede Maßnahme nach Absatz 5, nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und nach § 17 begründet der Betreiber dem betroffenen Mitglied vor oder spätestens mit Wirksamwerden in Textform: Was wurde entfernt oder eingeschränkt und für welche Dauer, auf welche Tatsachen stützt sich die Entscheidung, ob automatisierte Mittel beteiligt waren, auf welche Rechtsvorschrift oder welche Bestimmung dieser Bedingungen, und wie das Mitglied dagegen vorgehen kann (Absatz 7). Bei behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen richten sich Information und etwaige Zurückstellung nach der Anordnung und ihrer gesetzlichen Grundlage; eine Zurückstellung wird mit Rechtsgrundlage und Dauer dokumentiert. Eine Begründung entfällt nur bei täuschenden kommerziellen Inhalten in großem Umfang (Massen-Spam) im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(7) Rechtsbehelf. Das Mitglied kann innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung einer Maßnahme bei der Kontaktstelle (§ 22) Einwände erheben. Der Betreiber prüft erneut — soweit personell möglich durch eine andere Person als die, die entschieden hat — und antwortet in der Regel innerhalb von 5 Werktagen in Textform. Der Rechtsweg bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist nicht verpflichtet, Inhalte zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Erhält er Kenntnis, handelt er unverzüglich; bei erkennbar schweren oder eindeutigen Rechtsverletzungen sofort.
§ 17 Einschränkung, Sperre, Beendigung
(1) Austritt. Das Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen beenden, durch E-Mail an die Kontaktstelle (§ 22). Einzelne Nutzerzugänge kann das Mitglied jederzeit entfernen lassen.
(2) Ordentliche Kündigung durch den Betreiber. Der Betreiber kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, nämlich: a) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 sind entfallen; b) das Mitglied ist seit mehr als 12 Monaten inaktiv und hat auf eine Nachfrage mit 30 Tagen Frist nicht reagiert; c) wiederholte Verstöße nach Absatz 3, die eine Sperre nicht ausreichend erscheinen lassen; d) Einstellung oder wesentliche Umstellung des Dienstes (§ 19). Er teilt die Gründe mit (Absatz 5).
(3) Einschränkung oder Sperre. Der Betreiber kann einen Zugang oder die Mitgliedschaft ganz oder teilweise einschränken oder vorübergehend sperren, wenn
a) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entfallen sind oder nachweislich nie vorlagen,
b) das Mitglied oder ein Nutzer gegen § 4 (Zugangsdaten, CRM-Zugang, automatisierter Zugriff), § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 13, § 14 oder § 16 Abs. 2 verstößt,
c) der Zugang missbraucht wird oder ein Sicherheitsrisiko besteht,
d) das Mitglied falsche Angaben zu Pflichtangaben oder Bestätigungen gemacht hat,
e) eine gesetzliche oder behördliche Pflicht dies verlangt.
Die Maßnahme wird auf den Verstoß beschränkt, soweit möglich (zum Beispiel ein einzelnes Objekt offline oder ein einzelner Nutzerzugang statt Sperre des Mitglieds).
(4) Außerordentliche Kündigung. Der Betreiber kann die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) ohne Frist beenden, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen § 13 Abs. 2 oder § 14 oder bei wiederholten Verstößen nach Absatz 3 lit. b bis d. Soweit nach den Umständen erforderlich, geht eine erfolglose Abhilfeaufforderung oder Abmahnung voraus. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 bleibt gewahrt: Ohne 30-Tage-Frist nur bei gesetzlicher Pflicht, zwingendem Grund nach nationalem Recht oder wiederholten Verstößen.
(5) Begründung und Frist. Jede Maßnahme nach Absatz 2 bis 4 begründet der Betreiber dem Mitglied in Textform nach § 16 Abs. 6, vor oder spätestens mit Wirksamwerden. Bei einer Beendigung nach Absatz 2 erhält das Mitglied die Begründung mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden. Das Mitglied kann Stellung nehmen (§ 16 Abs. 7); der Betreiber hebt die Maßnahme auf, wenn sich der Grund als unzutreffend erweist.
(6) Folgen der Beendigung. Mit Ende der Mitgliedschaft werden Zugänge einschließlich der App-Anmeldung und CRM-Zugänge gesperrt. Die Objekte des Mitglieds werden sofort aus Board und öffentlichen Seiten entfernt; Objekte samt Bildern, Profile, Porträts und Mitgliederkarten werden innerhalb von 30 Tagen gelöscht. Beiträge im Austausch bleiben mit Namen erhalten; auf Wunsch werden sie anonymisiert. Meldungen und Nachweise bleiben nach § 11 Abs. 5 gespeichert. Das Mitglied kann vor der Beendigung seine Daten auf Anfrage als Datei erhalten; danach besteht kein Zugriff mehr. Der Betreiber behält nach Beendigung keinen Zugriff auf Objekt- und Profildaten außer den in § 11 Abs. 5 genannten.
(7) § 13 (Zweckbindung) gilt nach Ende der Mitgliedschaft fort.
§ 18 Haftung
(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten ausschließlich innerhalb dieser Grenzen und nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(3) Im Rahmen des Absatzes 2 haftet der Betreiber nicht für
a) die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Rechtmäßigkeit von Inhalten, die andere Mitglieder einstellen oder liefern,
b) das Zustandekommen oder die Durchführung von Geschäften zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Interessenten,
c) Vereinbarungen zwischen Mitgliedern über Anerkennungen (§ 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3),
d) die Zustellung von E-Mails oder Push-Mitteilungen durch Dritte (Postfachanbieter, Apple), soweit er sie ordnungsgemäß versandt hat.
(4) Der Betreiber bemüht sich um einen ununterbrochenen Betrieb, schuldet aber keine bestimmte Verfügbarkeit. Wartung, Störungen bei Dienstleistern und höhere Gewalt können zu Ausfällen führen. Der Betreiber sichert den Datenbestand täglich (§ 11 Abs. 5); Mitglieder sichern wichtige Nachweise zusätzlich in eigenen Systemen. Für Datenverluste, die durch eine solche eigene Sicherung vermeidbar gewesen wären, haftet der Betreiber im Rahmen des Absatzes 2 nicht.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
(6) Das Mitglied haftet dem Betreiber nach den gesetzlichen Vorschriften und nach § 8 Abs. 2.
§ 19 Weiterentwicklung und Einstellung des Dienstes
(1) Der Betreiber darf die Börse weiterentwickeln, Funktionen ergänzen oder technisch anpassen, soweit der Kern des Dienstes (Objekte zeigen, Interessenten melden, Austausch) erhalten bleibt und die Pflichten aus §§ 9 bis 11 eingehalten werden. Das Entfernen von Funktionen, die der Kern des Dienstes sind, ist eine Änderung nach § 20.
(2) Der Betreiber kann den Dienst insgesamt mit einer Frist von drei Monaten in Textform gegenüber allen Mitgliedern einstellen. Die Mitglieder können ihre Daten bis dahin auf Anfrage als Datei erhalten. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 20 Änderungen dieser Bedingungen und des Regelblatts
(1) Einseitige Änderungen dieser Bedingungen sind auf erforderliche Anpassungen an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen, an behördliche Vorgaben, an eine Änderung der Rechtsform des Betreibers (§ 21) sowie auf redaktionelle Klarstellungen beschränkt, soweit sie Leistungsumfang und wesentliche Rechte des Mitglieds nicht nachteilig verändern. Änderungen des Regelblatts erfolgen nach § 15 Abs. 2. Entgelte (§ 2 Abs. 4) sowie Änderungen wesentlicher Vertragspflichten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Mitglieds.
(2) Änderungen teilt der Betreiber jedem Mitglied mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail an die hinterlegte Adresse (dauerhafter Datenträger) mit und stellt die neue Fassung mit Versionsnummer und Datum im Mitgliederbereich bereit. Die Frist ist angemessen länger, wenn die Änderung technische oder geschäftliche Anpassungen beim Mitglied erfordert (zum Beispiel neue Pflichtfelder im CRM-Export).
(3) Das Mitglied kann bis zum Inkrafttreten kündigen (§ 17 Abs. 1). Es kann auf die Frist verzichten, indem es die neue Fassung im Mitgliederbereich ausdrücklich annimmt. Objekte, die das Mitglied nach Mitteilung neu einstellt, gelten nicht als Verzicht und nicht als Annahme.
(4) Die 15-Tage-Frist entfällt nur, wenn der Betreiber die Änderung aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht ohne Einhaltung der Frist vornehmen muss oder sie zur Abwehr einer unvorhergesehenen Sicherheitsgefahr erforderlich ist. Rückwirkende Änderungen zum Nachteil der Mitglieder sind ausgeschlossen.
(5) Bedingungen, die den Anforderungen dieses Paragrafen oder des Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1150 nicht genügen, sind nichtig; der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen.
§ 21 Betreiberwechsel
(1) Der Betreiber beabsichtigt, den Betrieb der Börse auf eine von ihm zu gründende und von ihm kontrollierte Gesellschaft zu übertragen.
(2) Eine Übernahme dieses Vertrags durch die konkret benannte Gesellschaft erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds in Textform. Der Betreiber informiert jedes Mitglied mindestens 30 Tage vor dem geplanten Übergang über Firma, Anschrift, Registerdaten und Vertretung des neuen Betreibers, den Übernahmezeitpunkt, die Folgen für Haftung und Datenzugang (§§ 10, 11) und bittet um Zustimmung. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Stimmt ein Mitglied nicht zu, endet die Mitgliedschaft mit dem Übergang; § 17 Abs. 6 gilt.
(3) Personenbezogene Daten werden an den neuen Betreiber nur übermittelt, soweit dafür eine gesondert geprüfte Rechtsgrundlage besteht; betroffene Personen (Mitglieder, Nutzer, Interessenten) erhalten die erforderlichen Informationen vor dem Übergang. Der bisherige Betreiber löscht eigene Kopien, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Die Übertragung ändert nichts an der Unentgeltlichkeit, an den Datenzugangsregeln (§ 11) und an der Zweckbindung (§ 13). Für eine Übertragung an einen Dritten, der nicht von Carlo Rohner kontrolliert wird, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 22 Kontaktstellen, Beschwerden
(1) Zentrale Kontaktstelle für Mitglieder, Besucher und Behörden nach Art. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) ist:
Carlo Rohner, Kirchplatz 14, 41516 Grevenbroich · E-Mail info@immobilienboerse-rkn.de (auch für die Immobilienbörse Rhein-Erft-Kreis) · Telefon 02181 2284784 · Post an die genannte Anschrift. Der Nutzer wählt den Weg; die Kommunikation erfolgt nicht ausschließlich automatisiert, Anfragen werden von einer Person beantwortet. Sprachen: Deutsch, Englisch.
(2) Beschwerden von Mitgliedern über Entscheidungen oder Verhalten des Betreibers, über technische Probleme oder über Verstöße gegen diese Bedingungen können kostenlos an die Kontaktstelle gerichtet werden. Der Betreiber antwortet in der Regel innerhalb von 14 Tagen in Textform; für Einwände gegen Maßnahmen gilt § 16 Abs. 7. Dieses Verfahren ist freiwillig und beschränkt keine Rechte des Mitglieds; es bleibt vertraglich bestehen, auch soweit gesetzliche Ausnahmen für Kleinunternehmen gelten.
(3) Der Betreiber ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; die Mitglieder sind Unternehmer.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist das Mitglied Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des Betreibers zuständige Gericht. Der Betreiber kann das Mitglied auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Für alle anderen Mitglieder gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Erklärungen nach diesen Bedingungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail an die hinterlegten Adressen genügt.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Diese Bedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Sie stehen Mitgliedern und Interessierten jederzeit unter immobilienboerse-rkn.de/nutzungsbedingungen.html und immobilienboerse-rek.de/nutzungsbedingungen.html sowie über den Mitgliederbereich zur Verfügung, auch vor der Registrierung, und können gespeichert und ausgedruckt werden. Die akzeptierte Fassung wird je Mitglied mit Version und Zeitpunkt gespeichert (§ 3 Abs. 4).